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< Newsletter „auf den punkt” 03/2020
03.02.2020 18:26 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Besteuerung der Altersrente

Finanzgericht: Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung / Revision zum BFH zugelassen


 

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg führt die Besteuerung einer Altersrente nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Jedoch ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof mit der Begründung zu, dass die „Einzelheiten zur Ermittlung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung“ noch nicht höchstrichterlich geklärt seien (Az. 8 K 3195/16).

 

Der verheiratete Kläger hatte ca. 10 Jahre lang als Auszubildender und Angestellter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Er war als freiberuflich Tätiger auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bis zum Eintritt in den Ruhestand pflichtversichert. Seit Dezember 2007 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte einen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil von 54 Prozent. Der Kläger war der Ansicht, dass dies verfassungswidrig sei, denn als Freiberufler habe er 89,15 % der Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt. Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht entschied, dass die Summe der dem Kläger nach der statistischen Lebenserwartung nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge höher sei als der vom Kläger aus versteuertem Einkommen geleistete Teil seiner Altersvorsorgeaufwendungen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 3. Februar 2020