Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< „Vorläufige Haushaltsführung“ mit eingeschränkter Aufgabenwahrnehmung
02.02.2020 16:18 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxismanagement

Unentschuldigtes Fehlen

Ausschluss eines Schülers aus dem Berufskolleg rechtens


 

Die Entscheidung des Schulleiters einer berufsbildenden Schule, das Schulverhältnis mit einem Schüler, der mindestens zehn Tage unentschuldigt gefehlt hat, zu beenden, war rechtmäßig. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 4 K 989/19).

 

Der Schüler der höheren Berufsfachschule Handel und E-Commerce wurde schriftlich im November 2018 zum ersten Mal wegen seiner Fehlzeiten mit dem Hinweis ermahnt, er habe seit Beginn des Schuljahres bereits an 18 Tagen gefehlt, davon an vier Tagen unentschuldigt. Ab sofort sei er verpflichtet, für jegliche Schulversäumnisse spätestens am dritten Werktag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, andernfalls würden die Zeiten als unentschuldigt gelten und das Schulverhältnis könne beendet werden. Nach einer abermaligen Mahnung wegen erneuter Fehlzeiten beendete der Schulleiter im Juni 2019 das Schulverhältnis des Schülers.

 

Die Klage des Schülers hatte keinen Erfolg. Der „Ausschulungsbescheid“ sei rechtmäßig. Nach den gesetzlichen Vorschriften könne das Schulverhältnis eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers, der einen Vollzeitbildungsgang besuche, durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters beendet werden, wenn der Schüler an mindestens zehn Unterrichtstagen im Schuljahr den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden, jedoch mindestens 20 Unterrichtsstunden, ohne ausreichende Entschuldigung versäumt habe. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sei der Schüler vorher gemahnt und ihm die Beendigung des Schulverhältnisses angedroht worden. Der Ausschluss sei nicht unverhältnismäßig. Es sei nicht offensichtlich, dass der Schüler seinen Abschluss in Kürze erreicht hätte. Die Abschlussprüfung wäre erst für Mai 2020 vorgesehen gewesen. Nach alledem habe es der Schule nicht zugemutet werden können, das Fehlverhalten des Klägers weiter zu dulden.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 31. Januar 2020