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< Arbeitgeber muss Ablehnung von Urlaubsantrag begründen
30.01.2020 15:17 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxismanagement, Praxisfinanzen

Anlegen der Arbeitskleidung kann Arbeitszeit sein

„Fremdnützige Tätigkeit“


 

Wenn Arbeitnehmer Dienstkleidung tragen müssen, der Arbeitgeber aber keine geeigneten Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stellt, kann die Zeit zum Anlegen der Dienstkleidung zu Hause als Arbeitszeit zählen. So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 15 Sa 575/19).

 

Ein beim Land Berlin-Brandenburg angestellter Wachpolizist zog seine Uniform immer zu Hause an, weil es beim Arbeitgeber keine ordentliche Umziehmöglichkeit gab. Er war der Auffassung, dass die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu entgelten sei.

 

Das Gericht gab ihm Recht. Das Umkleiden stelle eine sog. fremdnützige Tätigkeit dar, die der Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitgebers erledige. Weil es keine dienstlichen Umkleidemöglichkeiten gebe, sei es gerechtfertigt, dass der Wachpolizist seine Uniform zu Hause an- und ablege. Die mit der Aufschrift «Polizei» deutlich gekennzeichnete Dienstkleidung sei als Uniform zu werten. Das An- und Ausziehen zähle deshalb als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, jeweils zwölf Minuten Umkleidezeit pro Tag zu vergüten.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 29. Januar 2020