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26.01.2020 12:20 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Medizinrecht, Praxismanagement

Regelmäßige Überprüfung der Berufshaftpflicht-versicherung!

Wichtiges Update für die Praxis zum Jahresauftakt


 

Information unseres Kooperationspartners Nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG (Kontakt: Ralf Seidenstücker, Vorstand Vertrieb & Marketing, Nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG, Max-Planck-Str. 4, 50858 Köln, Tel.: 02234-694 690, Mail: seidenstuecker@nucleus-ag.de, Web: www.nucleus-ag.de):

 

Die Berufshaftpflichtversicherung ist wohl die wichtigste Versicherung für den Zahnarzt. Einmal in jungen Jahren abgeschlossen, wird sie nur äußerst selten auf aktuelle Bedingungen hin überprüft oder einem Beitragsvergleich unterzogen.

Dabei sind in den letzten Jahren die Bedingungen regelmäßig verbessert worden und auch neue Punkte wie z. B. die Internethaftpflicht mit aufgenommen worden.

Zusammengefasst sind die wichtigsten Punkte einer Berufshaftpflichtversicherung, die im Versicherungsschutz enthalten sein sollten:

 

Abhandenkommen von fremden Sachen:

Versichert ist das Abhandenkommen, die Vernichtung oder die Beschädigung von Besucher-und

Belegschaftshabe und den sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Daraus resultierende KFZ-Schäden sind nur versichert, wenn der Parkplatz ausreichend gesichert war und keine anderweitige Versicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Geld, Schmuck und Kreditkarten.

 

Abhandenkommen von Schlüsseln:

Versichert ist das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich im Gewahrsam der versicherten Personen (d.h. auch Angestellten) befinden. Versichert sind die Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern bzw. vorübergehende Sicherungsmaßnahmen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wg. Einbruchs) Hier greift dann die Praxisinventarversicherung.

 

Erweiterter Strafrechtsschutz:

In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten und die Verteidigung.

 

AGG-Deckung:

Versichert ist die Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

 

Vermögensschäden:

Im Folgenden werden Beispiele für Vermögensschäden aufgeführt:

  • Vermögensschäden durch die Verletzung des Datenschutzes durch Missbrauch personenbezogener Daten.
  • Vermögensschäden durch Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
  • Wiederherstellung von Zahnersatz. Die Kosten für die Wiederherstellung von auf Grund eines zahnärztlichen Fehlers nicht mehr verwendbaren Zahnersatzes in Höhe der Laborkosten, soweit der Zahnarzt/-ärztin von der kassenzahnärztlichen Vereinigung in Anspruch genommen wird.

 

Umwelthaftpflichtversicherung:

Versichert sind Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft und Wasser

 

Umweltschadenversicherung:

Versichert ist die Sanierung von Umweltschäden, z. B. Gewässer, Böden, geschützte Arten, etc.

 

Nachhaftungsversicherung:

Beitragsfreier Versicherungsschutz für Schäden, die Beendigung der Tätigkeit eintreten. Wenn dies nicht in den Versicherungsbedingungen geregelt ist, endet der Versicherungsschutz bei Aufgabe der Tätigkeit. Wenn Ansprüche von Patienten danach entstehen, besteht ohne Nachhaftungsversicherung kein Schutz. Darüber hinaus können sollten Punkte wie Akupunktur, Lachgassedierung, Laserbehandlung, erweiterter Strafrechtsschutz und das eigene Labor standardmäßig bei einem guten Schutz enthalten sein.

Die hier aufgeführten Bausteine des Versicherungsschutzes finden sich nicht in allen Versicherungsbedingungen wieder. Nur eine Überprüfung im Einzelfall schafft Klarheit. Bei einer normalen Vorschadenquote unter 50% in den letzten 5 Jahren ist ein Wechsel des Versicherers problemlos möglich.

 

Große Unterschiede bei den Beiträgen:

Durch die Änderung des Bundesmantelvertrags – Zahnärzte ist es möglich, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte auch mehr als zwei Zahnärzte anstellen dürfen. Es stellt sich die Frage, wie sich bei zunehmender Anzahl der angestellten Ärzte die Prämien der Berufshaftpflichtversicherung entwickeln. Grundsätzlich steigt die Gesamtprämie mit der Anzahl der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte. Es gibt Versicherungsgesellschaften, die bis zu zwei Ärzte beitragsfrei mitversichern. Die Beitragsunterschiede sind hoch. Ein Vergleich der führenden Anbieter zeigt die Unterschiede in Abhängigkeit mit der Anzahl der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte auf. Die Anzahl der sonstigen Mitarbeiter spielt für die Prämie keine Rolle.

 

Autor: Ralf Seidenstücker

Vorstand Vertrieb & Marketing

Nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG

Max-Planck-Str. 4

50858 Köln

Tel.: 02234-694 690

Mail: seidenstuecker@nucleus-ag.de

Web: www.nucleus-ag.de