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17.05.2018 11:24 Alter: 6 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Privates Gebührenrecht

Einsicht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen

ZfN-Rechtstipp


Aktueller Rechtstipp unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

Mit Einführung des § 630 g BGB wurde die behandlungsvertragliche Nebenpflicht des Zahnarztes gesetzlich verankert. Nach § 630 g BGB ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. In ähnlicher Weise beschreibt die Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte in § 12 Absatz 4 diese Nebenpflicht. Danach hat der Zahnarzt dem Patienten auf dessen Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen zu gewähren. Die nunmehr im BGB codifizierte Regelung über die Einsichtnahme des Patienten in seine Behandlungsunterlagen gab es auch schon in früheren Zeiten. Sie folgte aus dem Recht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung.

 

In früherer Zeit hat der BGH allerdings die Auffassung vertreten, bei der ärztlichen Dokumentation handele es sich nur um eine Gedächtnisstütze des betreffenden Arztes bei der Behandlung. Ende der 70 er Jahre wandelte sich die Rechtsprechung des BGH insoweit, als er die Dokumentationspflicht als eine Rechtsverpflichtung des Arztes gegenüber dem Patienten ansah. Der BGH machte allerdings die Einschränkung, dass der Patient ein Einsichtsrecht nur in die Aufzeichnungen über naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde und Berichte über Operationen oder Medikation besitzt. Andererseits sah der BGH das Einsichtsrecht in subjektive Bemerkungen des Arztes vom Behandlungsverlauf und von der Person des Patienten als Einsichtnahme in nicht unterworfene Teile der Behandlungsunterlagen an. Durch die gesetzliche Regelung in § 630 g BGB wird nunmehr klargestellt, dass der Patient Einsichtnahme in die vollständige ihn betreffende Patientenakte besitzt [...]

 

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Diese Tipps kommen von:

Wencke Boldt

Fachanwältin für Medizinrecht

Hildesheimer Straße 33

30169 Hannover