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Kategorie: Berufspolitik, Medizinrecht, Praxisfinanzen
BGH: Bei Mehrfachversicherung muss interner Ausgleich erfolgen
Aktuelle Entscheidung zur (zahn)ärztlichen Haftpflichtversicherung
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH) hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt:
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 78 Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 1
a) Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr).
b) Der Innenausgleich zwischen den Versicherern gemäß § 78 Abs. 1 und 2 VVG hat grundsätzlich Vorrang vor einem Regress gegen den Versicherten nach § 86 Abs. 1 VVG.
Vorinstanzen:
OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
Quelle: BGH-Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 151/17
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