Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Probestudium Zahnmedizin an der UW/H
11.01.2020 15:14 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Kein Vorsteuerabzug aus dem Umbau steuerfrei vermieteter Praxisräume

FG Münster: Abzug komplett zu versagen


 

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Vermieterin umsatzsteuerfrei vermieteter Praxisräume nicht berechtigt war, die in Rechnungen für die Umbaumaßnahmen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (Az. 5 K 2091/17).

 

Die Klägerin war Eigentümerin eines viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses. In diesem Objekt betrieb sie im Erdgeschoss eine Apotheke. Des Weiteren vermietete sie die übrigen Räumlichkeiten des Hauses an Ärzte und zu fremden Wohnzwecken. Seit dem 01.07.2012 vermietete die Klägerin die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Hauses an die ärztliche Gemeinschaftspraxis. Die Praxisräume, die vorher an eine andere Arztpraxis vermietet worden waren, wurden vor dem Bezug durch die Gemeinschaftspraxis nach den Vorstellungen der neuen Mieter umgebaut und renoviert. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Umbaumaßnahmen gänzlich.

 

Das Gericht hielt das für rechtmäßig. Die Klägerin sei nicht zum Abzug der in den Rechnungen über die Umbaumaßnahmen der Arztpraxis ausgewiesenen Vorsteuern berechtigt gewesen, da sie die bezogenen Leistungen ausschließlich zur Ausführung steuerfreier Vermietungsumsätze verwendete. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen und den von der Klägerin ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Apothekenumsätzen bestehe nicht. Die Umbaumaßnahmen hätten keinem konkreten Apothekenumsatz direkt zugerechnet werden können, vielmehr dienten sie direkt und unmittelbar der ärztlichen Gemeinschaftspraxis zur Erzielung von (steuerfreien) Umsätzen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 9. Januar 2020