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08.01.2020 14:33 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Betriebsprüfung schaut auf Familien-Mitarbeiter

Presseagentur Gesundheit: Rechtliche Grenzen und Vorgaben beachten!


 

Arztpraxen sollten dringend überprüfen, ob bei der Beschäftigung naher Angehöriger alles koscher ist. Denn nach einem Gerichtsurteil ist die Rentenversicherung verpflichtet, hier ganz genau hinzuschauen.

 

Das hat das Bundessozialgericht in Kassel jüngst den Rentenversicherungsträgern ins Stammbuch geschrieben. In einem Terminbericht zu vier Urteilen weist das oberste Sozialgericht am Ende daraufhin, dass die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet sind, „die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist“.

 

Für Praxen heißt das: Sie sollten genau prüfen und sich gegebenenfalls beraten lassen, ob bei der Mitarbeit von Angehörigen die rechtlichen Grenzen und Vorgaben eingehalten werden. Springt die Frau wirklich nur gelegentlich ein im Rahmen familienhafter Mitarbeit? Ist der Minijob der Kinder nicht doch schon mehr, wird das Stundenlimit ausgehend vom aktuellen Mindestlohn nicht doch überschritten? Kommen die Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass eine normale sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegt, können Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für vier Jahre verlangt werden. Bei Vorsatz kommt noch zwölf Prozent Säumniszuschlag dazu.

 

Übrigens: Dass die Betriebsprüfer bei der Beschäftigung von Angehörigen in der Vergangenheit nicht so genau hinschauten und nichts zu beanstanden hatten, begründet nach Ansicht des Bundessozialgerichts keinen Vertrauensschutz. Nur wenn ein „feststellender Bescheid“ erging, kann dieser neuen Betriebsprüfungen entgegengehalten werden. Immerhin: Seit 2017 müssen Betriebsprüfungen auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend mit einem solchen Bescheid beendet werden.

 

Quelle: Presseagentur Gesundheit (pag); „Praxisnachrichten“ am 12. Dezember 2019