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29.12.2019 17:52 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Medizinrecht, GKV-Szene

Rechtsmittel gegen Honorarmitteilungen

BSG setzt Maßstäbe


 

Das Bundessozialgericht hat im Rahmen einer Revision (Rechtsmittelverfahren) nochmals seine Auffassung zum Rechtscharakter von Mitteilungen der KÄV/KZV dargelegt (BSG, Beschl. v. 11.09.2019, Az. B 6 KA 24/18 B). Das hat Relevanz für mögliche Rechtsmittel. Es gelten folgende Maßstäbe:

 

  • Die Mitteilung von der Belastung des Honorarkontos eines Vertragszahnarztes kann im Einzelfall als Rückforderung bereits gezahlten Honorars und somit als Verwaltungsakt anzusehen sein.
  • Entsprechendes gilt für die Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs durch Belastung des Honorarkontos.
  • Ebenso kann die Ankündigung einer Belastung des Honorarkontos bei der nächstfolgenden Honorarabrechnung mit einem bestimmten Betrag dessen Rückforderung enthalten.

Die Aufrechnung als Maßnahme des „außergerichtlichen Selbsthilfezugriffs" wird allerdings in der Regel noch nicht mit der bloßen Ankündigung der Einstellung einer bestimmten Forderung in das Honorarkonto, sondern erst mit einer verbindlichen Mitteilung der in das Honorarkonto tatsächlich eingestellten Buchungsposten (im Rahmen des nächsten Quartalshonorarbescheids) als außenwirksame Regelung umgesetzt und stellt damit erst einen angreifbaren Verwaltungsakt dar.

 

Im entschiedenen Fall wurde die bloße Ankündigung einer im Rahmen des nächsten Quartalshonorarbescheids beabsichtigten Aufrechnung noch nicht als Verwaltungsakt bewertet. Das LSG wertete hierzu den Inhalt des Schreibens der Beklagten an den Vertragsarzt aus und sah in dem Umstand, dass noch keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt und zudem ausdrücklich eine Rücksprache angekündigt war, um zunächst die Rückzahlungsmodalitäten, insbesondere eine Ratenzahlung, abzuklären Indizien gegen eine einen Verwaltungsakt. Diese Kriterien könnten nach unserer Auffassung durchaus auch im gegenteiligen Sinn bewertet werden.

 

Quelle: heller::kanter Rechtsanwälte (Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln), Rechtsinformationen für Zahnärzte, IV.2019; mail@heller-kanter.de; www.heller-kanter.de