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18.12.2019 12:42 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Unternehmerische Nutzung von Gegenständen unter zehn Prozent

Kein Unternehmensbestandteil – kein Vorsteuerabzug


 

Deutschland kann nach einer Ermächtigung der EU abweichend von der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die anfallende Vorsteuer auf Lieferungen und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 Prozent für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, vom Vorsteuerabzug ausschließen. Davon wurde Gebrauch gemacht.

 

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe wies in einer Verfügung (Az. S-7300) darauf hin, dass die Ermächtigung durch Beschluss des Rates der EU bis zum 31.12.2021 verlängert worden ist.

 

Daher gilt, dass die Zuordnung eines teilunternehmerisch genutzten Gegenstandes zum Unternehmen voraussetzt, dass er zu mindestens 10 Prozent für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wenn der Gegenstand zu weniger als 10 Prozent unternehmerisch genutzt wird, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Somit ist ein Vorsteuerabzug insgesamt nicht möglich.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 18. Dezember 2019