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03.12.2019 16:25 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Medizinrecht

Streckenradar rechtmäßig - Pilotanlage in Niedersachsen

Erforderliche Gesetzesgrundlage vom OVG bestätigt


 

Das bundesweit erste Streckenradar zur Geschwindigkeitskontrolle ist rechtmäßig. Die im Mai 2019 in Kraft getretene Änderung des niedersächsischen Polizeigesetzes als rechtliche Grundlage sei ausreichend. So entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Az. 12 LC 79/19).

 

Die auch „Section Control” genannte Pilotanlage an der B6 misst die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer rund zwei Kilometer langen Strecke – nicht an nur einer Stelle. Dafür werden kurzfristig die Kennzeichen aller Autos erfasst. Die Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwaltungsgericht in erster Instanz beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, die dann erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung aber im Zeitpunkt seiner Entscheidung, im März 2019, gefehlt habe.

 

Das Gericht hielt die Anlage für rechtswirksam, da mit der Ende Mai in Kraft getretenen Änderung des niedersächsischen Polizeigesetzes die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und auf diese aktuelle Rechtslage abzustellen sei. Dem Kläger stehe deshalb der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls jetzt nicht mehr zu. Ihm seien sowohl der Standort der Anlage als auch seine datenschutzrechtlichen Informationsrechte hinreichend bekannt.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 3. Dezember 2019