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09.05.2018 08:12 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Vergütungsanspruch bei verspäteter Terminabsage durch den Patienten

"Exklusive Terminabsprache“ in einer Bestellpraxis


Vereinbaren Zahnarzt und Patient vor der Behandlung unter Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass der Patient im Falle der kurzfristigen Absage (weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin) oder bei unentschuldigtem Nichterscheinen das Honorar zu tragen hat, ist dies zulässig, sofern der Arzt eine reine Bestellpraxis betreibt.

 

Dies entschied das AG Bielefeld mit Urteil vom 10.Februar 2017 (Az.: 411 C 3/17).

 

Die beklagte Patientin hatte in dem zugrunde liegenden Sachverhalt einen fest vereinbarten Termin am 07.07.16 am gleichen Tag abgesagt. Ein Anspruch des Zahnarztes folgt nach Ansicht des Gerichts dabei zum einen aus den AGB und zum anderen aus dem Behandlungsvertrag gemäß §§ 611, 615 BGB.

 

Als Grund dafür führt das Gericht an, dass die Patientin aufgrund der Vereinbarung nicht davon habe ausgehen dürfen, dass der vereinbarte Termin lediglich zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs diene. Vielmehr sei deutlich geworden, dass der Termin ausschließlich für sie und ihre Behandlung reserviert gewesen sei.

AGB mit der Regelung, dass der Patient das Honorar bei Nichterscheinen oder zu kurzfristiger Absage zu tragen habe, seien wirksam (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.08 – 2 S 446/07). Hinsichtlich des vertraglichen Anspruchs sei die Patientin in Annahmeverzug geraten, als sie zu dem vereinbarten Termin nicht erschien. Der Zahnarzt und seine Dienste hätten zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden.

 

Entscheidend stellt das Gericht dabei auf den Umstand ab, dass es sich bei der Zahnarztpraxis um eine Bestellpraxis handelt. Denn bei Bestellpraxen herrsche nicht die sonst vielerorts praktizierte Mehrfachvergabe von Terminen vor, sodass die Patienten trotz Termins im Wartezimmer verharren müssten. Es handele sich um exklusive Terminabsprachen, sodass sich der Patient durch eine kurzfristige Absage oder sein Nichterscheinen schadensersatzpflichtig mache.

 

Quelle: Zahnärzte Newsletter Nr. 03/2018 der Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE, RAin Katrin-C. Beyer, LL.M.

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