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21.11.2019 14:22 Alter: 4 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Keine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

… falls Indizien für rechtsmissbräuchliche Bewerbung sprechen


 

Das Arbeitsgericht Bonn entschied, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht besteht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält (Az. 5 Ca 1201/19).

 

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Rentner an einer Fachschule in Bonn auf eine Stelle als Ausbilder im Hauswirtschaftsbereich beworben. Er bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. In seiner Bewerbung teilte der Rentner mit, dass er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe brauche. Weil er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, klagte er gegen das Unternehmen auf Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 Euro, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sah.

 

Das ArbG Bonn wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe er sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Denn das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Das Bewerbungsanschreiben enthalte keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung. Des Weiteren habe der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung habe der Kläger durch seine Ausführungen zu den – aus seiner Sicht überhöhten – Anforderungen des beklagten Unternehmens an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 20. November 2019