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20.11.2019 14:44 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Cave: Verjährung droht!

Zahlungsansprüche: Fristen überprüfen und beachten!


Am 31. Dezember 2019 verjähren alle Ansprüche aus dem Jahr 2016. Die Verjährung wird nur dann unterbrochen, wenn

  • der Schuldner den Anspruch anerkennt, beispielsweise durch Teilzahlung. Die Verjährungsfrist beginnt dann vom Zeitpunkt dieses Anerkenntnisses ab neu zu laufen,
  • Klage erhoben wurde,
  • ein Mahnbescheid zugestellt wurde. Ein Mahnschreiben unterbricht die Verjährung nicht,
  • der Anspruch im Insolvenzverfahren angemeldet ist,
  • eine Aufrechnung geltend gemacht ist,
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.

 

Erläuterung:

Seit dem 01.01.2002 beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist.

 

Quelle: Informationsdienst der KZV Nordrhein (04/2019)