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Kategorie: GKV-Szene, Medizinrecht, Praxismanagement, Praxisfinanzen
Angestellte zahnärztliche Mitarbeiter müssen genehmigt sein
KZV Nordrhein weist dringend auf Rechtslage hin
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Nordrhein macht aus gegebenem Anlass erneut und nachdrücklich auf die Gefahr hoher Regressforderungen für den Fall aufmerksam, dass zahnärztliche Mitarbeiter ohne Genehmigung beschäftigt werden. Die formellen Vorgaben sollten unbedingt sorgfältig beachtet werden, heißt es in der aktuellen Ausgabe des Informationsdienstes (ID) 04/2019 vom 14. November 2019.
Dabei seien die Rechtsgrundlagen eindeutig: Die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten bedürfe (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte) ebenso wie die Beschäftigung von sonstigen Assistenten, z.B. Entlastungsassistenten (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2) nach den ausdrücklichen Vorgaben der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte sowie nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes der Genehmigung.
Zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes sei eine Genehmigung des Zulassungsausschusses für Zahnärzte erforderlich. Die KZV-NR warnt in ihrem ID: „Wir möchten Sie vor solchen – eventuell erheblichen – Regressen schützen, die möglicherweise nur aus der Missachtung der Meldevorgaben resultieren. Bitte achten Sie darauf, dass Genehmigungen zur Beschäftigung zahnärztlicher Mitarbeiter vor Beschäftigungsbeginn erfolgen und dass auch die Abmeldungen zeitnah getätigt werden.“
Quelle: ID der KZV-NR Nr. 04/2019