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< Newsletter „auf den punkt” 08/2018
08.05.2018 08:08 Alter: 6 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Praxismanagement, Praxisfinanzen

Ausbildung von Vorbereitungsassistenten im MVZ

In Nordrhein nur durch dort tätige Vertrags(zahn)ärzte zulässig


Mit Beschluss vom 16.05.2017 (Az.: S 2 KA 76/17 ER) entschied das Sozialgericht Düsseldorf, dass die Ausbildung von Vorbereitungsassistenten in einem ZMVZ ausschließlich den dort tätigen Vertragszahnärzten vorbehalten bleibt.

 

Im streitgegenständlichen Fall verfügte lediglich der ärztliche Leiter des MVZ über einen Vertragsarztsitz. Die sechs angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte dagegen nicht. Einer der angestellten approbierten Zahnärztinnen begehrte die Genehmigung einer ganztätigen Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin. Die Genehmigung wurde mit Bescheid vom 18.10.2016 durch die Antragsgegnerin abgelehnt. Das SG Düsseldorf bestätigte nunmehr die ablehnende Entscheidung der Zulassungsgremien.

 

Grund für die Ablehnung war, dass in dem MVZ bereits ein Vorbereitungsassistent in Vollzeit genehmigt worden war. Gemäß § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) ist pro Vertragszahnarzt die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten möglich (§ 3 Abs. 2 lit. b, Abs. 3 Zahnärzte-ZV). Es wurde erläutert, dass ein Vertragszahnarzt seiner Ausbildungsverpflichtung nur bei einem Vorbereitungsassistenten vollumfänglich nachkommen könne. Eine Übertragung der Verpflichtung auf einen angestellten Zahnarzt komme nicht in Betracht, denn das Recht der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten folge aus dem Status der Zulassung als Vertragszahnarzt.

 

Nichts anderes gelte für ein MVZ. Aus § 95 SGB V ergäbe sich, dass das MVZ als Leistungserbringer anzusehen sei und insofern mit einem Vertragszahnarzt gleichzusetzen sei. Der Ansprechpartner im GKV-System sei der ärztliche Leiter des MVZ und nur durch ihn könne der Ausbildungszweck gesichert werden. Darüber hinaus dürfe gemäß § 32 Abs. 3 Zahnärzte-ZV die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.

 

Praxishinweis:

 

In der Praxis ist die Handhabung der Genehmigung von Vorbereitungsassistenten bei den jeweiligen KZVen höchst unterschiedlich. Teilweise wird jedem MVZ ein Vorbereitungsassistent zugestanden, teilweise genehmigen die Zulassungsgremien einen Vorbereitungsassistenten pro im MVZ tätigen Vertragszahnarzt. Diese sehr unterschiedliche Spruchpraxis der jeweiligen Zulassungsgremien ist im Rahmen der Gründung von ZMVZs zu beachten.

 

Quelle: Zahnärzte Newsletter Nr. 03/2018 der Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE, RAin Katrin-C. Beyer, LL.M.

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