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04.05.2018 12:01 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Übernahme von Beiträgen für Angestellte führt zu Arbeitslohn

FG Münster / Revision zum BFH zugelassen


Übernimmt der Arbeitgeber für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, fällt hierfür Lohnsteuer an. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 2943/16 L).

 

Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät. Sie übernahm für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, ohne diese dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid, weil es sich nach seiner Auffassung um Arbeitslohn handele.

 

Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, die Kostenübernahme sei nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse der Arbeitnehmerin begründet gewesen. Das Gericht wies die Klage ab. Die übernommenen Aufwendungen stellen Arbeitslohn dar, da die Kostenübernahme nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin gelegen habe. Es bestehe eine gesetzliche Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftungsgefahren abzuschließen und während der Dauer der Zulassung aufrechtzuerhalten. Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führe zu Arbeitslohn. Die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin habe zwar auch im betrieblichen Interesse der Klägerin gelegen. Sie sei jedoch auch zwingende Voraussetzung für die selbständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und könne daher auch im Fall einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein.

 

Die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erfolge nicht für die Sozietät der Klägerin, sondern für jeden Rechtsanwalt einzeln. Daher stünden die Kosten des für die angestellte Rechtsanwältin eingerichteten Postfachs in ihrem eigenen beruflichen Interesse. Die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein stellen ebenfalls Arbeitslohn dar. Die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen wirkten sich für die Rechtsanwältin unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis aus.

 

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 4. Mai 2018