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03.05.2018 11:31 Alter: 6 yrs

Verdachtskündigung

Angemessene Zeitspanne für Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich


Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass eine Verdachtskündigung nur dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer angemessen Zeit hat, zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (Az. 3 Sa 398/17).

 

Im vorliegenden Fall stritt sich der als Entwicklungsingenieur beschäftigte Kläger mit seiner beklagten Arbeitgeberin über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Neben einer Versetzung und einer Änderungskündigung ging es um eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12. August 2016, die u. a. mit dem Verdacht von Straftaten begründet wurde. Im Zuge der im Rechtsstreit ebenfalls streitigen Versetzung des Klägers aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst erhielt der Kläger von der Beklagten im Juni 2016 ein Notebook ausgehändigt. Seitdem war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Kläger größere Datenmengen über das Notebook heruntergeladen hatte, verlangte seine Arbeitgeberin das Notebook heraus. Am 3. August 2016 übersandte der Kläger der Beklagten jedoch ein anderes Notebook. Ob dies versehentlich erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 4. August 2016, in dessen Briefkasten frühestens am Abend eingegangen, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. August 2016 13 Uhr. Nachdem die Frist verstrichen war, brachte die Beklagte die außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg.

 

Das LAG Schleswig-Holstein entschied, dass die Verdachtskündigung unwirksam ist. Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies nach Auffassung des Gerichts bei u. a. hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun, muss aber den betroffenen Mitarbeiter vorher zu den Vorwürfen anhören und ihm dabei eine angemessene Zeit für die Antwort einräumen. Setze der Arbeitgeber dagegen eine zu kurze Frist und kündige er dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf ohne Stellungnahme des Betroffenen, so sei die Kündigung als Verdachtskündigung rechtsunwirksam. Das Landesarbeitsgericht hält die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für in jeder Hinsicht unangemessen kurz.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 2. Mai 2018