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23.10.2019 12:51 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Kosten für ausländischen Internatsaufenthalt

Keine vorweggenommenen Werbungskosten


 

Aufwendungen für einen vorübergehenden Internatsaufenthalt im englischsprachigen Ausland während der gymnasialen Oberstufe sind als Kosten für den Besuch allgemeinbildender Schulen nicht als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn im Hinblick auf ein bereits zum damaligen Zeitpunkt angestrebtes deutsch-englisches Jurastudium, das besondere Sprachkenntnisse voraussetzt, ein Kurs für englisches Recht belegt wurde. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 9 K 22/18).

 

Ein Schüler besuchte in den Jahren 2009 und 2010 die Internatsschule “A School” in England. Im Anschluss absolvierte er in Deutschland die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und bestand im Jahr 2012 das Abitur mit der Note 1,0. Danach studierte er den von der A-Universität und dem College in England angebotenen Kooperationsstudiengang “Deutsches und Englisches Recht”. Er reichte 2014 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 ein, in denen er die Feststellung vorweggenommener Werbungskosten für Schulgebühren und andere Kosten für das Internat in England beantragte. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass er im Rahmen des Internatsbesuchs den sog. Cambridge-Test abgelegt habe, der Voraussetzung gewesen sei, um in England nach dem Abitur Rechtswissenschaften studieren zu können. Der Aufenthalt im Internat sei somit eine unerlässliche Maßnahme gewesen, um die Zulassung für das später aufgenommene zweisprachige Studium zu erhalten. Es habe dort eben kein allgemeinbildender Unterricht stattgefunden.

 

Das Gericht hielt die Ablehnung der Feststellung eines Verlustvortrags für rechtmäßig. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für den Internatsbesuch in England sind keine vorweggenommenen Werbungskosten. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium seien nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Voraussetzungen hätten beim Kläger nicht vorgelegen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 23. Oktober 2019