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19.10.2019 13:03 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Nicht abzugsfähige Schuldzinsen

FG Düsseldorf: Bei Überentnahmen


 

Schuldzinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. Das Finanzgericht Düsseldorf hält diese Berechnung für verfassungsgemäß (Az. 15 K 1131/19).

 

Die Klägerin hatte sich gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen gewendet. Es bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent. Dieser Zinssatz habe keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in der Abgabenordnung geregelte Zinshöhe würden auch für die typisierte Berechnung beim Schuldzinsenabzug gelten.

 

Das Finanzgericht hatte keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Es liege eine Typisierung vor, die grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst sei. Die Begrenzung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben erfolge aus Vereinfachungszwecken in pauschalierter Art und Weise. Die Verzinsung mit 6 Prozent sei zwar aktuell nachteilig, diesem Nachteil stehe aber der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber. Soweit die Regelung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führen sollte, kämen gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.

 

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az. IV R 19/19).

 

Hinweis:

Steuerpflichtige können ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. Ihr Steuerberater hilft bei Detailfragen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 18. Oktober 2019