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14.10.2019 13:42 Alter: 5 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik

Wiedereinführung der Meisterpflicht für 12 Handwerke

Gesetz beschlossen


 

Das Bundeskabinett hat am 09.10.2019 beschlossen, die Meisterpflicht für 12 Handwerke wieder einzuführen. Damit sollen die Qualität und die Qualifikation im Handwerk gestärkt und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig gesichert werden.

Die Zulassungspflicht wird in folgenden Handwerken wieder eingeführt:

 

1.        Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,

2.        Betonstein- und Terrazzohersteller,

3.        Estrichleger,

4.        Behälter- und Apparatebauer,

5.        Parkettleger,

6.        Rollladen- und Sonnenschutztechniker,

7.        Drechsler und Holzspielzeugmacher,

8.        Böttcher,

9.        Raumausstatter,

10.     Glasveredler,

11.     Orgel- und Harmoniumbauer und

12.     Schilder- und Lichtreklamehersteller.

 

Der selbständige Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks ist dann nur noch zulässig, wenn ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, d. h. insbesondere die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden oder eine sonstige Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat. Für die bestehenden Betriebe, die die künftigen Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt ein Bestandsschutz.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 14. Oktober 2019