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02.10.2019 09:29 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Medizinrecht

Haftungsrecht in der Insolvenz eines Vertragszahnarztes

Freigabe der selbständigen Tätigkeit


 

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 06.06.2019, Az.: IX ZR 272/17) hat seine bisherige Auffassung (Urteil v. 18.04.2013, Az.: IX ZR 165/12) aufgegeben und entschieden, dass Forderungen, die der Zahnarzt während eines laufenden Insolvenzverfahrens erwirbt, ihm zustehen können, sogar wenn er zuvor alle zukünftigen Forderungen abgetreten hatte (Globalzession).

 

Grundsätzlich erstreckt sich eine vor Insolvenzeröffnung zur Sicherung vereinbarte Globalabtretung im Falle der Insolvenz auch auf künftige Forderungen, die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehen. Der Insolvenzbeschlag endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder mit einer anderen Form der Verfahrensbeendigung. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Schuldner die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück. Dank dieser wiedergewonnenen Verfügungsmacht erfasst eine von ihm vor Verfahrenseröffnung erteilte Globalzession auch nach Verfahrensaufhebung begründete Forderungen.

 

Aber:

Die Abtretung gilt nach der Entscheidung des BGH nicht für solche Forderungen, die während des laufenden Insolvenzverfahrens dann entstehen, wenn der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung die selbständige Tätigkeit des Zahnarztes freigegeben hat. Der Schuldner soll mit der Freigabe bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit motiviert sein, zugleich soll aber eine Gefährdung der Masse verhindert werden.

Der nach Freigabe einer selbständigen Tätigkeit vom Schuldner durch diese Tätigkeit erzielte Neuerwerb während des eröffneten Erstverfahrens haftet damit also grundsätzlich nur den Neugläubigern. Es ist sogar ein gesondertes zweites Insolvenzverfahren, welches nur der Befriedigung der Neugläubiger dient, rechtlich möglich.

 

Quelle: heller::kanter Rechtsanwälte (Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln), Rechtsinformationen für Zahnärzte, III.2019; mail@heller-kanter.de; www.heller-kanter.de