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01.10.2019 12:33 Alter: 5 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Grenzen der Aufklärung über Behandlungsalternativen

„Eingehende fachliche Unterrichtung“ (z.B. über Präparationsarten) geht zu weit


 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.08.2019, Az.: 7 U 118/18) hat entschieden, dass der Zahnarzt keine Aufklärungspflicht über verschiedene Präparationsmethoden hat (hier: Stufenpräparation gegenüber Hohlkehlpräparation), und damit seine erstinstanzliche Verurteilung auf mehrere tausend Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgehoben.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Es geht dabei um die dem Patienten geschuldete Selbstbestimmungsaufklärung oder Risikoaufklärung und nicht um therapeutische Aufklärung.

 

Diese Pflicht ist Nebenpflicht des Behandlungsvertrags und Ausfluss der sog. Garantenstellung des Arztes. Ohne eine solche vollständige Aufklärung hat der Patient nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt, womit der Eingriff rechtswidrig ist.

 

Dabei darf der Arzt in aller Regel davon ausgehen, dass der Patient hinsichtlich der Wahl der Methode der ärztlichen Entscheidung vertraut und keine eingehende fachliche Unterrichtung erwartet.

 

Anmerkung:

Wichtig ist, dass es jedoch stets auf den Einzelfall ankommt. Denn im vorliegenden Fall merkte das Gericht an, dass jedenfalls bei der streitgegenständlichen Behandlung davon ausgegangen werden muss, dass sich die Hohlkehlpräparation und die Stufenpräparation hinsichtlich ihrer Risiken für Pfeilerzahnfrakturen nicht unterschieden, dies jedenfalls wissenschaftlich nicht belegt war.

 

Das war vor allem den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen geschuldet. Dieser merkte zudem an, dass es auch bei sorgfältigem Vorgehen passieren könne, dass – wie im vorliegenden Fall – eine Prothese zu fest sitzt. Damit liegt ein Mangel der Prothese vor, der aber noch keinen Behandlungsfehler darstellen muss. Denn in einem solchen Fall ist nach den Ausführungen des Sachverständigen die Prothese nachzubearbeiten.

 

Quelle: heller::kanter Rechtsanwälte (Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln), Rechtsinformationen für Zahnärzte, III.2019; mail@heller-kanter.de; www.heller-kanter.de