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28.09.2019 13:32 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2020

Neuer Referentenentwurf


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legte den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vor. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2018) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden mittels Verordnung festgelegt.

 

  • Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, erhöht sich auf 3.185 Euro/Monat (2019: 3.115 Euro/Monat). Das ist u. a. Grundlage für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.010 Euro/Monat (2019: 2.870 Euro/Monat).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.900 Euro/Monat (2019: 6.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 Euro/Monat (2019: 6.150 Euro/Monat).
  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) bzw. 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).

 

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

 

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 26. September 2019