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< Newsletter „auf den punkt” 19/2019
18.09.2019 12:00 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Medizinrecht

Prozesskosten für Studienplatzklage

Keine außergewöhnliche Belastung nach Steuerrecht


 

Das Finanzgericht Münster entschied, dass es nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führt, wenn Eltern Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine Kapazitätsklage mit dem Ziel tragen, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen (Az. 2 K 3783/18).

 

Nachdem der Sohn der Klägerin von der ZVS nicht zum Medizinstudium zugelassen wurde, erhob er eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Prozesskosten von mehr als 13.000 Euro trug die Klägerin. Diese Aufwendungen machte sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2009 geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, da es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten seien. Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich nicht um typischen Ausbildungsunterhalt handele. Es sei ihr darum gegangen, ihrem Sohn eine Existenzgrundlage durch das Medizinstudium zu verschaffen.

 

Das FG Münster wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Hierunter fielen auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbung- oder Auswahlverfahren entstehen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 18. September 2019