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17.09.2019 09:06 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Entweder Fördergelder oder Steuerermäßigung

Modernisierungen an Immobilie


 

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und regionale Anbieter fördern manche Modernisierungsmaßnahmen mit einem Zuschuss oder zinsverbilligten Darlehen. Wenn eine solche Fördermöglichkeit in Anspruch genommen wird, kann zusätzlich keine Steuerermäßigung in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Daher sollten Steuerpflichtige vor Vergabe von Handwerkerleistungen genau prüfen, was sich für sie am meisten lohnt. Denn jede Maßnahme darf nur einmal gefördert werden.

 

Es kommt dabei immer auf die geförderte Maßnahme an, nicht auf die geförderte Summe. Wenn z. B. die Sicherung des Hauses gegen Einbruch mit 1.600 Euro gefördert wird, die Kosten hierfür jedoch 5.000 Euro betragen, gibt es für den verbleibenden Kostenanteil keine Steuerermäßigung.

 

Wenn Steuerpflichtige einen Handwerker beauftragten, um Reparaturen oder Modernisierungen am Haus oder in der selbst genutzten Wohnung durchführen zu lassen, können sie dafür eine Steuerermäßigung erhalten. Diese beträgt 20 Prozent der Kosten ohne Material und ist auf 1.200 Euro im Jahr beschränkt. Beispielsweise kann die Sanierung des Bades, Reparaturen am Dach, die Erneuerung der Fenster und Türen, Anbringung von Wärmedämmung oder die Installation einer Photovoltaikanlage in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn Rechnungen und Überweisungen vorgelegt werden können. Allerdings dürfen Förderungen nicht parallel in Anspruch genommen werden. Fördergelder gibt es z. B. für den altersgerechten Umbau der Wohnung oder des Hauses, Sicherungsmaßnahmen für besseren Einbruchschutz oder die Nutzung erneuerbarer Energien wie Photovoltaikanlagen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 17. September 2019