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< Gros der Zahnärzte will Selbstständigkeit
16.09.2019 09:29 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxismanagement, Medizinrecht

Wer kennt es schon? Das Geschäftsgeheimnisgesetz

Rechtstipp von ZfN


 

Information unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

„Von der Öffentlichkeit kaum beachtet ist am 26.04.2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz setzt die EU-Know-how-Richtlinie 2016/943 vom 08.06.2016 in nationales Recht um.

 

Das Gesetz dient dem Schutz vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (§ 1 Abs. 1 GeschGehG).

Geschäftsgeheimnis ist jede Information,

 

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher einen wirtschaftlichen Wert darstellen (§ 2 Nr. 1 a GeschGehG),
  • die Gegenstand von Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (§ 2 Nr. 1 b GeschGehG),
  • sowie solche Informationen, bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 2 Nr. 1 c GeschGehG).

 

Hierunter fallen z.B. Kunden- und Lieferantenlisten, Geschäftspläne, Marktstrategien und Marktforschungsergebnisse, Entwicklung von in der Praxis verwendeten Formularen, Umsätze der Praxis, Gewinn und Verlustrechnung, Gehaltsstruktur etc..

 

Eine Unterscheidung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nimmt das Gesetz dabei nicht vor, sondern spricht nur noch einheitlich von Geschäftsgeheimnis. Diese Begriffsbestimmung sollte in Zukunft auch bei der Abfassung von Arbeitsverträgen verwendet werden.

 

Doch was bedeutet dies für die Zahnarztpraxis und seine Angestellten? Diese unterliegen bereits gemäß § 203 StGB der Schweigepflicht und haben daher über ihre Kunden/Patienten zu schweigen. Hierzu sind sie auch gem. § 241 BGB zivilrechtlich verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch weiterhin aufrechterhalten. Daneben gibt es aber noch weitere Betriebsgeheimnisse, wie z.B. besondere in der Praxis ausgearbeitete Marketingstrategien oder Geschäftspläne, aber auch mit Lieferanten vereinbarte besondere Bedingungen, besondere in der Praxis entwickelte Formulare, Patientenlisten etc. über die der Arbeitnehmer –auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses- schweigen muss. Aus diesem Grunde findet sich in vielen Arbeitsverträgen bereits jetzt eine generelle Klausel, dass der Arbeitnehmer über alle ihm während seiner Anstellung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewahren hat [...]

 

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Diese Tipps kommen von:

Wencke Boldt

Fachanwältin für Medizinrecht

Hildesheimer Straße 33

30169 Hannover