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< Ärztekammer Nordrhein warnt vor „geschäftsmäßiger Medizin“
10.09.2019 09:17 Alter: 5 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Verstoß gegen Promotionsordnung

Entziehung des Doktorgrades rechtmäßig – Grobe Fahrlässigkeit reicht


 

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage eines Mediziners abgewiesen, der sich gegen die Entziehung seines Doktorgrades gewandt hatte. Der Kläger habe zur Erlangung seines Doktorgrades getäuscht, sodass nach der einschlägigen Promotionsordnung die Entziehung des Doktorgrades nicht zu beanstanden war. Dabei reiche es aus, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe (Az. 3 K 2499/17).

 

Gestützt auf die Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin hatte die Universität den Doktorgrad entzogen, weil der Kläger in seiner Dissertation gegen die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen habe. Konkret war ihm vorgeworfen worden, er habe Veröffentlichungen, an denen er selbst als Co-Autor mitgewirkt habe, in seiner Dissertation nicht benannt und verwertet, obwohl diese zentrale Punkte seiner wissenschaftlichen Arbeit betrafen. Das wissenschaftliche Fehlverhalten hatte die Universität im Vorfeld gutachterlich prüfen lassen und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Forschungsergebnisse nicht vollständig dokumentiert worden seien und auch gegen das in der Promotionsordnung verankerte Prinzip der umfassenden Kenntnis und Darstellung der einschlägigen Literatur verstoßen worden sei.

 

Das Gericht glaubte dem Kläger nicht, er habe an den Schriften, bei denen er als Co-Autor genannt worden sei, tatsächlich gar nicht mitgewirkt und auch keine Kenntnis von diesen Schriften gehabt. Es genüge, dass der Kläger hier grob fahrlässig gehandelt habe.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 10. September 2019