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< Newsletter „auf den punkt” 18/2019
09.09.2019 10:27 Alter: 5 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, Praxisfinanzen

Gesetzlich Versicherte zahlen ab 2020 monatlich bis zu 840 Euro

„Heimliche Beitragserhöhung“ durch neue Grenzen


 

Der Entwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)“ aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales liegt vor. Er soll im Oktober vom Bundeskabinett, danach vom Bundesrat, verabschiedet und – nach Veröffentlichung Anfang Dezember im Bundesgesetzblatt – per 1. Januar 2020 in Kraft treten.

 

Selbst bei unveränderten Beitragssätzen ergibt sich für gutverdienende Arbeitnehmer (und deren Arbeitgeber), freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige und Rentner durch diese Anpassung der Höchstbeiträge in Folge der neuen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) eine deutliche Mehrbelastung. Die BBGs und die anderen Sozialversicherungs-Rechengrößen sollen nämlich folgendermaßen „angepasst“ werden (Werte aus 2019 in Klammern):

 

  • BBG Kranken- und Pflegeversicherung: jährlich 56.250 (54.450), monatlich 4.687,50 (4.537,50)
  • BBG Allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosen-Versicherung West: jährlich 82.800 (80.400), monatlich 6.900 (6.700)
  • BBG Allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosen-Versicherung Ost: 77.400 (73.800), monatlich 6.450 (6.150)
  • Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: jährlich 62.250 (60.750), monatlich 5.212,50 (5.062,50)

 

Am Beispiel eines gesetzlich versicherten Rentners in einem berufsständischen Versorgungswerk werden die Auswirkungen besonders deutlich, da dieser die Mehrlast (Arbeitgeber- plus Arbeitnehmeranteil) in vollem Umfang alleine tragen muss. Als Basis ist ein durchschnittlicher GKV-Beitragssatz von 15,5 Prozent angenommen, Beispielrechnung ab 1. Januar 2020:

 

  • Krankenversicherung: 684,38 Euro (662,48)
  • Pflegeversicherung (Kinderlose): 154,69 Euro (138,39)
  • Beitrag pro Monat: 839,07 Euro (800,87)

 

Wegen der bekannten Leistungseinschränkungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist in jedem Fall eine ergänzende private Zusatzversicherung notwendig. Dadurch dürfte der monatliche Gesamtaufwand im Beispielfall insgesamt locker über 1.000 Euro pro Monat liegen.

 

In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in den westlichen Bundesländern um 2.400 Euro auf 82.800 Euro und in Ostdeutschland um 3.600 Euro auf 77.400 Euro pro Jahr. Dem entsprechend steigt der Höchstbeitrag um drei Prozent auf 1.283,40 Euro im Westen und um 4,9 Prozent auf 1.199,70 Euro in den neuen Bundesländern.

 

Quellen: FAZ, VersicherungsJournal, Verordnungsentwurf am 9. September 2019