Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Nachgelagerte Besteuerung der Rente
22.08.2019 17:38 Alter: 5 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, Berufspolitik, GKV-Szene, Medien & Internet, Praxisfinanzen

TI: Neue Regelungen zur Konnektorpauschale ab dem Jahr 2020

Erfolg der KZBV in Nachverhandlung zur Finanzierungsvereinbarung


 

Einigung mit den Krankenkassen in einem wichtigen Detail der Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI): Im Zuge einer Nachverhandlung der Finanzierungsvereinbarung zur TI ist es der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) gelungen, die vom GKV-Spitzenverband rückwirkend zum 1. Juli 2019 geforderte Absenkung der Ausstattungspauschale für den Konnektor abzuwenden. Bis zum Ende des Jahres werden die Ausstattungspauschalen somit nicht mehr verändert.

 

„Wir begrüßen die getroffene Änderungsvereinbarung ausdrücklich, insbesondere da das Ergebnis auf dem Verhandlungsweg erzielt wurde. Das ist ein klares Signal der Verhandlungspartner für eine gut funktionierende Selbstverwaltung. Für die Zahnarztpraxen besteht damit weiterhin Planungssicherheit hinsichtlich der TI-Ausstattung. Dass das Bestelldatum für die Höhe der Konnektorpauschale entscheidend sein soll, war bereits in den vergangenen Verhandlungen eine wichtige Forderung der KZBV, welche nun endlich Eingang in die Vereinbarung gefunden hat“, sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZBV anlässlich des erzielten Verhandlungserfolges für die Vertragszahnärzteschaft.

 

Neue Pauschalen für den Konnektor, das stationäre Kartenterminal sowie den elektronischen Praxisausweis SMC-B gelten dann ab dem 1. Januar 2020. Komplexitätszuschläge für größere Praxen fallen weg, während zugleich die Pauschale für das stationäre eHealth-Kartenterminal erhöht wird. Zudem wurden Sonderregelungen unter anderem für Konnektoren vereinbart, die zwar vor dem 1. Oktober 2019 bestellt, jedoch nach dem 31. Dezember 2019 erstmalig genutzt werden. Alle Einzelheiten der Vereinbarung können der Anlage 11a zum Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) entnommen werden, die in Kürze auf der Website der KZBV in aktualisierter Fassung abrufbar ist.

 

Quelle: Information der KZBV vom 22. August 2019