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20.08.2019 11:14 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Umsatzsteuerbefreiung für Fortbildung bei Vereinen

Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf


 

Wenn ein privater Verein Seminare und Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung durchführt, können diese Leistungen umsatzsteuerfrei sein. Hierfür angefallene Umsatzsteuer darf jedoch nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 5 K 78/14).

 

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Dieser verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (“steuerbegünstigte Zwecke” i. S. d. Abgabenordnung). Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die unmittelbare und mittelbare wissenschaftliche Betätigung durch eigene Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufgaben, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Information der Allgemeinheit durch Veröffentlichungen etc. in den Medien, Weiterentwicklung von Therapiemaßnahmen und Herausgabe und Verbreitung einer Zeitschrift mit wissenschaftlichen Beiträgen.

 

Das Gericht entschied, dass dem Kläger im Rahmen seines Zweckbetriebs für die Durchführungen verschiedener Seminare und Fortbildungsveranstaltungen angefallene Umsatzsteuern für ihn nicht als Vorsteuern abzugsfähig sind. Nach dem Umsatzsteuergesetz sind u. a. nämlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen Steuern für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Die vom Kläger im Rahmen seines Zweckbetriebs mit den durchgeführten Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen erbrachten Leistungen sind jedoch umsatzsteuerfrei. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung für die Eingangsumsätze des Zweckbetriebs nach vorrangigem Gemeinschaftsrecht könne nicht darauf gestützt werden, dass es sich bei den durchgeführten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nur um einen Teil der Aufgaben des Vereins handelt.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 20. August 2019