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15.08.2019 18:09 Alter: 5 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxismanagement

Offenbarung seiner Berufshaftpflicht-Versicherung durch den Behandler

Rechtstipp von ZfN


 

Aktueller Informationsdienst unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

 

Kein tätiger Zahnarzt/Zahnärztin kann verhindern, dass ein Patient ihm/ihr gegenüber den Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhebt und um Mitteilung der Berufshaftpflichtversicherung bittet.

 

Häufiger wird der Zahnarzt erleben, dass der Patient sich an einen Anwalt wendet und dieser die Behandlungsunterlagen anfordert und zugleich um Mitteilung der Berufshaftpflichtversicherung bittet.

 

Bevor Behandlungsunterlagen an einen Rechtsanwalt herausgegeben werden, lassen Sie sich zunächst eine Schweigepflichtentbindungserklärung geben, denn ohne Schweigepflichtentbindungserklärung dürfen Sie keine Behandlungsunterlagen -auch nicht an einen Rechtsanwalt- herausgeben.

 

Es besteht auch keine Verpflichtung, dem -anwaltlich vertretenen- Patienten mitzuteilen, bei wem der Zahnarzt / die Zahnärztin haftpflichtversichert ist. Dies hat das KG Berlin in seinem Beschluss vom 04.10.2018, AZ: 20 U 113/17, ausgeführt.

 

Wird daher um die Mitteilung der Berufshaftpflichtversicherung gebeten, braucht diese dem Anfragenden nicht mitgeteilt zu werden. Werden aber konkrete Behandlungsfehler benannt, sollte die Berufshaftpflichtversicherung vorsorglich durch den Behandler informiert werden. Denn es zählt zur Obliegenheit des Versicherten, den Versicherer unverzüglich bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu informieren. Bei einer Verletzung dieser Obliegenheit droht der Verlust von Versicherungsleistungen. Es ist Sache der Berufshaftpflichtversicherung, sich zur Sache einzulassen, ein Handeln auf eigene Faust kann sich daher nachteilig für die mögliche Ersatzleistung der Versicherung und damit für Ihren Deckungsschutz auswirken.

 

Viele Berufshaftpflichtversicherungen führen dann das weitere Verfahren, was für den Arzt/Zahnarzt bedeutet, dass die Berufshaftpflichtversicherung selbst oder durch von ihr beauftragte Rechtsanwälte das weitere Verfahren betreibt. Da es letztlich beim Vorwurf eines Behandlungsfehlers auch um den Ruf des Behandlers geht, sollte das Verfahren bei der Berufshaftpflichtversicherung durch Stellungnahmen des Behandlers begleitet werden, in denen insbesondere auch in fachlicher Hinsicht der Standpunkt des Behandlers dargelegt wird.

 

Quelle: ZfN am 15. August 2019

Diese Tipps kommen von:

Wencke Boldt

Fachanwältin für Medizinrecht

Hildesheimer Straße 33

30169 Hannover