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04.08.2019 10:23 Alter: 5 yrs
Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene, Medizinrecht

Kasse muss Kosten für Zahnarztwechsel ausnahmsweise übernehmen

Falls Weiterbehandlung unzumutbar


 

Eine Krankenkasse kann u. U. nach begonnener Zahnersatzbehandlung verpflichtet werden, die Kosten für eine Zahnersatzbehandlung durch einen anderen Zahnarzt als den bisherigen Behandler zu übernehmen. So entschied das Sozialgericht Frankfurt (Az. S 18 KR 2756/18 ER).

 

Eine 65-jährige Versicherte hatte die Kostenübernahme im Eilverfahren beantragt, da das Vertrauensverhältnis aufgrund eines erheblichen Konflikts zwischen ihr und ihrer Zahnärztin zerstört sei. Beide hatten sich wiederholt wechselseitig Vorwürfe gemacht. Die angeblichen Schmerzen der Antragstellerin seien nicht nachvollziehbar, die Zahnärztin sei rat- und hilflos und es mangele ihr an Reflexionsfähigkeit. Es bestand zudem Streit über die Frage, ob Nachbesserungsversuche der Ärztin erfolgreich waren.

 

Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Es sei der Antragstellerin nicht zumutbar, weiterhin auf die bisher behandelnde Zahnärztin verwiesen zu werden. Grundsätzlich sei das Recht der freien Arztwahl nach begonnener Zahnersatzbehandlung zwar eingeschränkt. Diese Einschränkung gelte bis zum Abschluss der Behandlung und darüber hinaus bis zum Ablauf des Zeitraums, in dem bei fehlerhaftem Zahnersatz aufgrund der zweijährigen Gewährleistung ein Anspruch auf kostenfreie Mängelbeseitigung oder Neuanfertigung durch den bisherigen Behandler bestehe. Eine solche Bindung an den bisherigen Behandler bestehe allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn die dortige Weiterbehandlung für den Versicherten unzumutbar sei. Dieser Fall liege hier vor.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 2. August 2019