Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Neue zahnmedizinische Pflegeleistungen konkretisiert
24.04.2018 13:24 Alter: 6 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen

Beispiel: Stiftung Warentest


Testveranstalter wie Stiftung Warentest haben nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. VI ZR 157/73) bei der Auswahl der Prüfungsmethoden einen erheblichen Spielraum, dessen Grenze erst überschritten ist, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel erscheint. Wenn die Untersuchung neutral, sachkundig und in dem Bemühen um Objektivität durchgeführt wurde, darf mit den Testergebnissen auch geworben werden. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 99/17).

 

Ein Rasierer-Hersteller hatte dagegen Klage erhoben, dass ein anderer Rasierer-Hersteller mit den für ihn guten Testergebnissen der Stiftung Warentest warb. Der Vergleichstest sei grob fehlerhaft, da den Testern keine Eingewöhnungsphase von fünf Tagen eingeräumt worden sei und bei jeder Rasur neue Klingen eingesetzt worden seien. Die Klingen des klagenden Unternehmens enthielten eine Teflon-Beschichtung, die sich erst im Verlaufe der ersten Rasur entferne. Auch hätten die Rasierer anonymisiert werden müssen.

 

Anders als das Landgericht wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Das Testergebnis sei nicht auf unlautere Weise zustande gekommen. Stiftung Warentest konsultiere vor jedem Test einen Fachbeirat aus unterschiedlichen Fachleuten und beziehe auch die Stellungnahmen der Hersteller zu dem ihnen vorab übersandten Prüfprogramm mit ein. Das im Fachbeirat sitzende klagende Unternehmen habe nicht beanstandet, dass die Teilnehmer jeden Rasierapparat ohne vorherige Eingewöhnungsphase lediglich zwei Mal anwenden würden und nicht auf die Besonderheit der Teflon-Beschichtung hingewiesen. Auch habe es keine Vorschläge zur Anonymisierung der Rasierer gemacht. Der Hersteller, der wesentliche Informationen zurückhalte, könne später die Werbung des Konkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 23. April 2018