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31.07.2019 12:01 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Auflösung einer Sozietät

Besteuerung kann tarifbegünstigt sein


 

Die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt. Hieran fehlt es, wenn er den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm dergestalt verwertet, dass dieser geplant auf eine GbR, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, übergeht und er in einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser GbR ausscheidet. Dass der Realteiler im Ergebnis die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zeitnah einstellt, genügt in diesem Fall nicht für die Gewährung der Tarifbegünstigung. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 24/15).

 

Eine Rechtsanwaltssozietät mit Standorten in mehreren Städten wurde im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst. Dies führte zur Betriebsaufgabe. Das Vermögen ging auf Nachfolgegesellschaften über, welche die bisherigen Partner neu gegründet hatten. Einer der Partner dieser Nachfolgegesellschaften schied unmittelbar nach deren Gründung aus. Er machte geltend, der im Rahmen der Auflösung der Sozietät entstandene anteilige Aufgabegewinn sei tarifbegünstigt zu besteuern, weil er aus der Sozietät ausgeschieden sei.

 

Nach Ansicht des BFH greift die Tarifbegünstigung jedoch nur ein, wenn die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers in der Sozietät aufgegeben werden. Der Kläger habe dies hier aber erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig getan.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 29. Juli 2019