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25.07.2019 10:32 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Unfall in der Mittagspause nicht versichert

LSG-Urteil zur Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)


 

Ein Beschäftigter, der in seiner Mittagspause bei einem Spaziergang zu Schaden kommt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 14. Juni 2019 entschieden (L 9 U 208/17).

 

Geklagt hatte ein Fondsmanager einer Investmentgesellschaft. Er hatte seine Mittagspause dazu genutzt, das Firmengebäude seines Arbeitgebers zu verlassen, um sich bei einem Spaziergang zu entspannen. Dabei stolperte der Mann über eine Steinplatte. Bei dem dadurch ausgelösten Sturz zog er sich Verletzungen an seinen Handgelenken und Knien zu.

 

Arbeitsunfall?

Von der Berufsgenossenschaft verlangte der Verletzte, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Hierbei diente ihm als Argument, dass der Spaziergang aufgrund seiner Arbeitsbelastung zur Entspannung erforderlich gewesen sei, um nach der Pause seine Arbeit fortsetzen zu können. Der gesetzliche Unfallversicherer ging jedoch von einer nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Versicherten aus. Er lehnte dessen Antrag daher ab.

 

Eigenwirtschaftliche Verrichtung

Zu Recht, befanden sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Landessozialgericht. Beide Gerichte wiesen die Klage des Fondsmanagers als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter ist der Mann zum Zeitpunkt seines Unfalls einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung nachgegangen, die nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Denn spazieren gehen sei mit einkaufen, essen, trinken, joggen und fernsehen vergleichbar – Tätigkeiten, die ebenfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden.

 

Keine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Gesundheitsförderung

Dem Argument des Klägers, dass der Ausgang erforderlich gewesen sei, um seine Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten, schlossen sich die Richter nicht an. Denn es bestehe prinzipiell keine arbeitsrechtliche Verpflichtung „zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung des Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen“.

Das Hessische Landessozialgericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.

 

Quelle: Hessisches Landessozialgericht (Az.: L 9 U 208/17), Urteil vom 14.06.2019; VersicherungsJournal am 25. Juli 2019