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< KZBV: „Die Fundamentalkritik tragen wir nicht mit“
19.04.2018 09:38 Alter: 6 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Medien & Internet, Praxismanagement, Medizinrecht

BZÄK: Datenschutzbeauftragter erst ab zehn Praxismitarbeitern notwendig

Aktualisierter Hygieneleitfaden liegt vor


 

News zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

 

Erst ab zehn Mitarbeitern ist ein Datenschutzbeauftragter in Zahnarztpraxen notwendig. In der Arbeitsgemeinschaft Gesundheit am 15. und 16. März haben sich die Datenschutzbehörden auf die Praxisformel in Anwendung des § 38 BDSG-Neu geeinigt und sich damit der Auffassung der BZÄK angeschlossen. Damit dürfte nunmehr die erforderliche und geforderte Rechtssicherheit bestehen.

 

Wie der thüringische Landesdatenschutzbeauftragte der Landeszahnärztekammer Thüringen mitteilte, besteht nach neuem Recht bei einer standardmäßigen (Zahn-)Arztpraxis eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Werden in diesem Sinne weniger als zehn Personen in der Zahnarztpraxis beschäftigt und treten keine besonderen Umstände hinzu, muss kein Datenschutzbeauftragter benannt werden.

Die in der Diskussion um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vielfach kundgetane Auffassung, dass nahezu alle Zahnarztpraxen künftig einen Datenschutz-beauftragten bräuchten, dürfte damit obsolet sein.

Zum neuen Datenschutzrecht hat die BZÄK ein Merkblatt veröffentlicht, das die wichtigsten Neuerungen zusammenfasst:

www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/datenschutz_zahnarzt.pdf

 

 

DAHZ-Hygieneleitfaden aktualisiert

 

Der Hygieneleitfaden des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) wurde überarbeitet, erstmals gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Zahnmedizin der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH).

Es gibt Aktualisierungen zur Antibiotikaprophylaxe sowie Wäscheaufbereitung, das Kapitel Medizinprodukteaufbereitung wurde überarbeitet. Eine Vergleichsfassung wird bereitgestellt, in der die Änderungen zur 11. Auflage erkennbar sind.

Für eine weite Verbreitung wurden die Copyright-Bedingungen geändert: Zusätzlich zur Nutzung in den Praxen dürfen Zahnärztekammern und Fachgesellschaften den unveränderten Leitfaden online stellen und an Mitglieder weitergeben. Die Weitergabe im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Studierenden und Praxispersonal ist ausdrücklich erwünscht (DAHZ als Herausgeber benannt).

Der DAHZ-Hygieneleitfaden ist abrufbar unter www.dahz.org sowie www.bzaek.de

 

 

Quelle: BZÄK-Klartext Nr. 04/18 vom 19. April 2018