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03.06.2019 20:25 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Minijob: Art der Versteuerung wählbar

Höchstgrenzen beachten!


 

Mit einem Minijob darf ein Arbeitnehmer höchstens 450 Euro im Monat verdienen. Jährlich also maximal 5.400 Euro. Dazu zählen aber auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

 

Wählt ein Minijobber die Pauschalbesteuerung in Höhe von 2 %, muss er keine Einkommensteuererklärung abgeben. Entscheidet er sich hingegen für die individuelle Besteuerung, dann hängt die Höhe des Lohnsteuerabzugs von der Steuerklasse ab.

 

Laut Minijob-Zentrale führen die meisten Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % an die Minijob-Zentrale ab. Diese Steuer beinhaltet neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Sie kann immer dann gewählt werden, wenn für den Minijob der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 3. Juni 2019