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06.05.2019 12:30 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxismanagement

Einbau von Rauchwarnmeldern

Zutritt für Vermieter in die Wohnung erlaubt


 

Das Amtsgericht München entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass die Mieter eines Hauses die Montage von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr zu dulden haben (Az. 432 C 6439/18).

 

Die Beklagten mieteten seit 1997 das streitgegenständliche Haus an. Der Kläger wurde in der Folgezeit neuer Eigentümer des Grundstücks und trat damit auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis ein. Er forderte die Beklagten dazu auf, den Einbau von Rauchwarnmeldern durch ihn zu dulden oder den erfolgten Einbau durch einen Fachbetrieb zu bestätigen. Die Beklagten waren der Meinung, die Montage von Rauchmeldern müsse der Kläger auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen. Aufgrund anhaltenden Konflikts zwischen den Mietparteien sei es den Beklagten nicht zumutbar, dass der Kläger die Wohnung betrete.

 

Das AG München gab dem Kläger Recht. Durch das Anbringen von Rauchwarnmeldern werde die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht. Daher bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, das Haus der Beklagten mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Außerdem bestehe nach Art. 46 Abs. 4 BayBO sogar die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, die verfahrensgegenständliche Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Des Weiteren dürfe der Einbau im Grundsatz gerade auch durch den Vermieter persönlich erfolgen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 6. Mai 2019