Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung
13.04.2019 10:29 Alter: 5 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Klinische Basisdiagnostik unverzichtbar

Ansonsten grober Behandlungsfehler


 

Das Oberlandesgericht Celle entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass ein Arzt als extrem schmerzgeplagter Patient die eigene Krankengeschichte dem aufgesuchten Behandler nicht selbständig schildern muss (Az. 1 U 66/18).

 

Eine als niedergelassene Frauenärztin tätige Patientin stellte sich wegen akuter und extremer Kopfschmerzen notfallmäßig in der Privatsprechstunde des behandelnden Internisten vor. Nachdem das Ergebnis der in der Praxis durchgeführten Computertomographie vom Kopf unauffällig war, empfahl der Internist die Einnahme von Ibuprofen gegen die Schmerzen und entließ die Patientin nach Hause. Später, am selben Tag, wurde sie mit Verdacht auf einen Krampfanfall im Gehirn per Rettungswagen in eine Klinik gebracht. Dort wurde ein Hirnvenenverschluss (Sinusvenenthrombose) festgestellt. Die Patientin nahm u. a. den behandelnden Internisten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.

 

Nach Auffassung des OLG Celle stellt es einen groben Behandlungsfehler dar, dass der Internist über die Computertomographie hinaus keine weiteren Untersuchungen (eine klinische Basisdiagnostik sowie die Erhebung eines groben neurologischen Status) der Patientin durchgeführt habe, um danach zu entscheiden, ob und welche weitere Diagnostik gegebenenfalls erforderlich ist. Von der Patientin, die zwar selbst Ärztin ist, könne nicht erwartet werden, dass sie dem behandelnden Internisten ohne Nachfragen eine vollständige Anamnese liefere. Es bleibe Aufgabe des behandelnden Arztes, entsprechend präzise Fragen zu stellen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 13. April 2019