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11.04.2018 09:37 Alter: 6 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Klageerhebung mit einfacher E-Mail unwirksam

Anforderung der „schriftlichen” Form nicht erfüllt


Das Finanzgericht Köln entschied, dass eine Klage nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden kann, auch dann nicht, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist (Az. 10 K 2732/17).

 

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger beim Finanzgericht Köln per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur Klage erhoben. Die E-Mail enthielt im Anhang eine PDF-Datei, die eine mit einer eingescannten Unterschrift des Klägers versehene Klageschrift enthielt. Im Finanzgericht wurden die E-Mail sowie der Anhang ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben.

 

Das FG Köln hat die Klage mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Anforderungen an eine „schriftliche” Klageerhebung nicht erfüllt, wenn dem Gericht nur der Ausdruck einer Klageschrift vorliegt, die als PDF-Anhang mit einer einfachen E-Mail übermittelt worden ist. Des Weiteren sei für elektronische Dokumente die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem dürfe die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt werde oder nicht.

 

Der Kläger hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 beim Bundesfinanzhof geführt wird.

 

Quelle. Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 11. April 2018