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12.04.2019 09:58 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Streit um Krankenversicherungs-Beiträge auf Betriebsrenten

Aktuelles BSG-Urteil


 

 

Autor: Wolfgang A. Leidigkeit

Quelle: VersicherungsJournal am 12. April 2019

 

Beschäftigte, die über eine Direktversicherung als Altersversorgung verfügen und – anders als Beschäftigte mit Riester-Rentenvertrag – auf die Kapitalleistung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, werden nicht unangemessen benachteiligt. Das hat das Bundessozialgericht mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 1. April 2019 entschieden (B 12 KR 19/18 R).

 

Die im Jahr 1953 geborene Klägerin verfügte über eine von ihrem Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV) in Form einer Direktversicherung. Sie erhielt bei Ablauf des Vertrages im Jahr 2013 eine Kapitalabfindung von rund 58.000 Euro.

Ihr Kranken- und Pflegeversicherer vertrat die Auffassung, dass die Versicherungsleistung als beitragspflichtiges Einkommen zu werten ist. Er verteilte daher den entsprechenden Anteil rechnerisch auf 120 Monate und erhöhte die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin.

 

Gleiche Form der betrieblichen Altersversorgung

 

Das empfand die Frau als ungerecht. Sie reichte Klage gegen ihren Versicherer ein. Darin trug sie vor, dass Riester-geförderte Versicherungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beitragspflicht befreit sind. Bei einer Direktversicherung und einem Riester-Rentenvertrag würde es sich jedoch im Wesentlichen um die gleiche Form der betrieblichen Altersversorgung handeln.

Folglich sei von einer Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 GG auszugehen, wenn bei Vertragsablauf nur auf eine der Vertragsformen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind. Denn einen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen würde, gebe es nicht.

 

Niederlage in allen Instanzen

 

Dieser Argumentation wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Lüneburg, noch das von der Klägerin in Berufung angerufene Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anschließen. Auch mit ihrer beim Bundessozialgericht eingelegten Revision hatte die Versicherte keinen Erfolg.

Nach Ansicht der Richter entfällt die Verpflichtung, auf die Kapitalabfindung einer vom Arbeitgeber finanzierten Direktversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, nicht dadurch, dass betriebliche Riester-Rentenverträge von der Beitragspflicht ausgeschlossen sind.

Beide Betriebsrentenarten würden nämlich im Wesentlichen gleich behandelt. Sie würden jeweils nur einmal der Beitragspflicht unterliegen – die Riester-Rente in der Ansparphase und die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlungsphase. Von einer Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes könne folglich keine Rede sein.

 

Riester-Rente Teil eines Gesamtkonzepts

 

Im Übrigen sei die Einführung der Riester-Rente Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungs-rechtlichen Gesamtkonzepts, mit dem der Gesetzgeber das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut verfolge.

Darauf habe man bereits in einer Entscheidung vom 25. Februar 2019 hingewiesen (VersicherungsJournal 1.3.2019).

 

Autor: Wolfgang A. Leidigkeit

Quelle: VersicherungsJournal am 12. April 2019