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04.04.2019 17:07 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Diebstahl aus Fahrzeug durch "Relay Attack" oder "Jamming"

Versicherung muss möglicherweise nicht zahlen


 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendeten Gegenstände aufkommen muss, selbst wenn es möglich erscheine, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten (Az. 32 C 2803/18 (27)).

 

Der Kläger forderte von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen.

 

Das AG Frankfurt wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger ein Aufbrechen nicht beweisen können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren. Versichert sei nur der Einbruchsdiebstahl, der zwangsläufig Spuren hinterlasse. Damit bliebe die Möglichkeit, dass die Täter – entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge – vorgegangen seien. Einen Diebstahl mittels „Relay Attack” habe der Kläger nicht beweisen können. Hierbei fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um das verschlossene Auto zu öffnen. Ein solches Vorgehen könne im Sinne der Klausel angesehen werden. Doch der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass das Auto tatsächlich verschlossen war (typische Verschlussgeräusche bzw. Blinkeraufleuchten). Das sog. „Jamming“ erfülle demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. Da dadurch das Fahrzeug offen bleibe, fehle es stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 3. April 2019