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30.03.2019 10:59 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxismanagement

Gefahr der Sozial-Versicherungspflicht von Minijobs

Gesetzesänderung seit 01.01.2019


 

Minijobs können aufgrund gesetzlicher Änderungen zum Jahresbeginn zur Sozialversicherungsfalle werden. Das ist dann der Fall, wenn keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen sind und damit ein Fall der sogenannten Arbeit auf Abruf vorliegt.

Bis Ende 2018 galt für die Abrufarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Minijobs ohne feste Stundenregelung zum Schutze der Arbeitnehmer eine Vermutung, dass mindestens zehn Stunden wöchentlich vereinbart sind. Mit dem 01.01.2019 gibt es hier eine Änderung. Es wird nun vermutet, dass 20 Stunden pro Woche vereinbart sind.

 

Bis 2018 gab es bei der Zugrundelegung der Vermutungsregelung kein Risiko, die Minijobgrenze zu überschreiten. Bis zu 50 Stunden im Monat konnten Minijobber mindestlohnkonform arbeiten. Bei zehn Stunden wöchentlich gab es also kein Risiko der Überschreitung der 450-Euro Grenze für einen Minijob.

 

Bei Zugrundelegung von mindestens 20 Stunden seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2019 hingegen überschreitet der Arbeitgeber zwingend die Minijobgrenze. Bei einem Mindestlohn von 9,19 Euro und wöchentlich unterstellten 20 Stunden erreicht man monatlich eine über 450 Euro liegende Vergütung.

 

Hinweis:

Seit 2019 sind aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns nur noch 48 Stunden mindestlohnkonform vereinbar. Andernfalls wird die Geringverdienergrenze überschritten. Nachforderungen der Sozialversicherungen unterliegen zudem mit vier Jahren einer längeren Verjährungsfrist als allgemeine Ansprüche.

 

Quelle: heller::kanter Rechtsanwälte (Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln), Rechtsinformationen für Zahnärzte, 1.2019; mail@heller-kanter.de; www.heller-kanter.de