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30.03.2019 10:44 Alter: 5 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Aufklärung über Behandlungsalternativen

Haftungsrecht: Dokumentation ist eminent wichtig


 

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine für (Zahn)ärzte positive Entscheidung getroffen und entschieden, dass die Aufklärung einer Patientin über gleichwertige Behandlungsalternativen u. a. dann entbehrlich ist, wenn die Patientin deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist, weil sie schon im Bilde ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 11.01.2019, Az.: 8 U 8/18). Allerdings ist für ein Durchgreifen dieses Arguments der Nachweis durch den Zahnarzt entscheidend, der im vorliegenden Fall gelungen ist.

 

Die Patientin verlangte Schmerzensgeld und begründete das mit fehlerhafter Aufklärung. Der Fall wurde vor allem aufgrund von Tatsachen entschieden. Entscheidungserheblich war eine Zeugenaussage, die offenbar sehr glaubhaft und detailliert war. Vor dem Hintergrund der Zeugenaussage war der erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass die Zeugin die klagende Patientin in konkret bezeichneten Aufklärungsgesprächen darüber aufgeklärt hatte, dass ein geringeres Risiko bestehe, wenn für eine Versorgung im hinteren Bereich zusätzliche Pfeiler eingesetzt und so eine Hebelwirkung verringert werden würde. Die Klägerin war auch explizit darüber aufgeklärt worden, dass ein erhöhtes Risiko einer unzureichenden Abstützung bestehe, wenn nicht zwei Implantate eingesetzt werden würden.

 

Das Gericht darf seine Überzeugungsbildung auf die Angaben der (Zahn-)Ärztin über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn ihre Darstellung in sich schlüssig und "einiger" Beweis für das Stattfinden eines Aufklärungsgesprächs erbracht ist. Der von der Patientin geltend gemachte Umstand, sie sei in einem weiteren Termin nichterneut darauf hingewiesen worden, dass zusätzliche Implantate im hinteren Bereich für die Abstützung sinnvoll seien, sah das Gericht nicht als Anlass, an einer ordnungsgemäßen Aufklärung zu zweifeln, da die Patientin eben bereits bei früheren Terminen ordnungsgemäß auch und gerade zur Frage etwaiger gleichwertiger Behandlungsalternativen aufgeklärt worden war.

 

Von Vorteil war es im vorliegenden Fall sicherlich und wurde in den Entscheidungsgründen auch erwähnt, dass die Zeugin nicht mehr in der Praxis der beklagten Zahnärztin tätig war und die Zahnärztin eine umfangreiche aussagekräftige Dokumentation vorlegen konnte.

 

Quelle: heller::kanter Rechtsanwälte (Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln), Rechtsinformationen für Zahnärzte, 1.2019; mail@heller-kanter.de; www.heller-kanter.de