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27.03.2019 17:14 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Absurdes Steuersystem in einem Sechs-Zeilen-Satz


 

 

Die Finanzverwaltung hat sich zu den steuerlichen Folgen der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads geäußert und auch die Durchschnittswerte der privaten Nutzung ab dem Kalenderjahr 2019 bekannt gegeben (Az. 3-S-233.4 / 187).

 

Die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Überlassung erfolgt durch die oberste Finanzbehörde eines Landes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Grundsätzlich wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Dies gilt einschließlich für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

 

Es erfolgt eine Unterscheidung durch die Finanzverwaltung speziell bei der Überlassung von Fahrrädern bei der Bewertung zwischen einer erstmaligen Überlassung vor dem 01.01.2019 und einer erstmaligen Überlassung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 26. März 2019