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21.03.2019 19:36 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxismanagement, Praxisfinanzen

Kürzung von Urlaubsansprüchen in der Elternzeit

Urteil des Bundesarbeitsgerichts


 

Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch laut Bundesarbeitsgericht (BAG) vom Arbeitgeber gekürzt werden (Az. 9 AZR 362/18).

 

Eine Arbeitnehmerin war bei einem Unternehmen als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 befand sie sich durchgehend in Elternzeit. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Die Arbeitgeberin erteilte ihr vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte die Arbeitgeberin ab. Die klagende Arbeitnehmerin macht daraufhin noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

 

Auch die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg, da das beklagte Unternehmen die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 wirksam für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt hat. Arbeitgeber hätten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Befugnis, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Um davon Gebrauch zu machen, müsse er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu sei es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasse auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine abweichende Regelung vereinbart haben. Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstoße zudem nicht gegen Unionsrecht. Dieses verlange nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 21.März 2019