Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Tarifeinigung für Medizinische Fachangestellte
21.03.2019 18:04 Alter: 5 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, Berufspolitik, Medien & Internet, Praxismanagement, Praxisfinanzen

KBV fordert: Keine Strafzahlung bei TI-Bestellung bis 31. März

Bereits „im Gespräch“ mit dem BMG


 

Bei einer durch die Industrie verschuldeten Verzögerung der Anbindung an die Telematikinfrastruktur fordert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) für betroffene Ärzte und Psychotherapeuten Sanktionsfreiheit. Niedergelassene, die fristgerecht bis 31. März die Technik bestellen, dürfen nicht bestraft werden, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel.

Die KBV ist nach Auskunft Kriedels bereits mit dem Bundesgesundheitsministerium im Gespräch. „Wir brauchen eine Lösung für den Fall, dass Firmen die bestellten Komponenten nicht bis zum 30. Juni in allen Praxen installieren können.“

 

Bestellung bis Ende des Monats

Entscheidend sei, dass Ärzte und Psychotherapeuten bis Ende des Monats bestellen. „Wer nicht fristgerecht bestellt, wird sich auch nicht auf eine verspätete Lieferung berufen können“, betonte Kriedel. Er riet Praxen dazu, sich von den Firmen gegebenenfalls bestätigen zu lassen, dass es zu einem Verzug bei der Lieferung oder Installation kommen könnte, und die Kassenärztliche Vereinigung darüber zu informieren.

 

Auch VV lehnt Strafzahlung ab

Auch die Vertreterversammlung der KBV hatte am vorigen Freitag eine Strafzahlung der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten für Installationsverzögerungen durch die Industrie „kategorisch abgelehnt“. Dieser Vorgang könne „durch die Niedergelassenen weder verschuldet noch beeinflusst werden“, heißt es in dem verabschiedeten Papier.

Der Gesetzgeber wird darin aufgefordert, die Strafandrohung der Honorarkürzung um ein Prozent gegen jene aufzuheben, die eine fristgerechte Bestellung der Telematikinfrastruktur (TI) bis zum 31. März nachweisen können.

Bislang wird den Praxen selbst dann eine Strafe angedroht, wenn ihr TI-Anbieter nicht fristgerecht die Installation durchführt, die durch die Praxen fristgerecht in Auftrag gegeben wurde. Termin für die Anbindung an die TI ist der 30. Juni.

 

Hintergrund: Frist mehrfach verschoben

Das sogenannte E-Health-Gesetz vom 29. Dezember 2015 verpflichtet Ärzte und Psychotherapeuten zur Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten, dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Das ist die erste Anwendung, die eine Anbindung an die TI notwendig macht.

Im Gesetz hieß es zunächst, dass Ärzte und Psychotherapeuten spätestens ab dem 1. Juli 2018 zum VSDM verpflichtet sind. Ansonsten drohten Sanktionen von einem Prozent Honorarabzug.

Aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Industrie war es Praxen jedoch lange unmöglich, die Technik für die Anbindung zu bestellen. Der Stichtag wurde deshalb nach großem Druck aus der Ärzteschaft auf den 1. Januar 2019 verschoben. Da sich aber auch bis dahin nur ein kleiner Teil der Praxen ausstatten konnte, wurden die Sanktionen bis zum 30. Juni 2019 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Praxis die notwendige Technik bis Ende März nachweislich bestellt hat.

 

Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 21. März 2019