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18.03.2019 09:58 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

BFH wird über weitere konkrete Anforderungen entscheiden


 

Bekanntlich hängt die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen maßgeblich davon ab, ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich durchgeführt werden. Laut Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz ist es unter Fremden nicht üblich, lediglich eine „regelmäßige“ monatliche Arbeitszeit festzulegen, ohne dass bestimmt wird, wann diese zu leisten ist. Selbstgefertigte Stundenzettel reichen danach als Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen im vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat, nicht aus, wenn die Arbeitsstunden in keiner Weise verifiziert werden können.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2017, 4 K 1702/16, Rev. BFH: VI R 28/18)

 

Beachten Sie:

Speziell bei Ehegatten-Arbeitsverträgen fordert die Rechtsprechung, dass die Art der zu erbringenden Arbeitsleistung (sofern sich dies nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt) und die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Zudem muss die tatsächliche Durchführung durch Stundenzettel nachgewiesen werden. Einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist ansonsten die steuerliche Anerkennung zu versagen (vorliegender Fall vor dem FG Düsseldorf vom 06.11.2012, 9 K 2351/12 E).

 

Praxistipp:

Im vorliegenden Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision zugelassen (BFH am 27.06.2018, VI B 121/17). Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, welche Anforderungen an den Nachweis der Erbringung der Arbeitsleistung bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen konkret zu stellen sind. Das Gericht wird sich auch dazu äußern, welche Angaben hierzu in Stundenzetteln aufzuzeichnen sind und welche Rechtsfolgen sich aus unzureichenden Aufzeichnungen ergeben. Es dürfte demnach empfehlenswert sein, vorsorglich Vereinbarungen und Nachweise um feste Arbeitszeiten zu ergänzen.

 

Quelle: Mandanten-Information Nr. 1/2019 von „BSR Beratung & steuerliche Revision“, Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co.KG