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03.03.2019 10:05 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Belastung mit Krankheitskosten verfassungsrechtlich unbedenklich

Finanzgericht: Keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes


 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Krankheitskosten, die bei Beamten beihilfefähig wären (im Streitfall: Kosten für Zahnimplantat und Brille) bei anderen Steuerpflichtigen nicht ohne Kürzung um die zumutbare Belastung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Insoweit liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern gegenüber Beamten in Form eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses vor. Es sei daher eine von den geltenden Vorschriften abweichende Berücksichtigung der beihilfefähigen Aufwendungen verfassungsrechtlich nicht geboten (Az. 10 K 1153/16).

 

Gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung, wie ihn § 33 Abs. 3 EStG vorsieht, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In verfassungsrechtlicher Hinsicht sei es unerheblich, dass Beihilfeleistungen den Einkünften des Empfängers von vornherein nicht zugerechnet werden, während andere Leistungen zum Ausgleich von krankheitsbedingten Belastungen als Einkünfte behandelt werden müssen und die ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen lediglich als außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abgezogen werden können. Das finanzielle Ergebnis sei für den Steuerpflichtigen in beiden Fällen gleich. Insoweit sei es Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob ein bestimmtes Ergebnis durch Anordnung der Steuerfreiheit oder der Absetzbarkeit als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erreicht werden soll. Die Art und Weise, in der öffentliche Beihilfen einerseits berechnet und andererseits überwacht werden, rechtfertige nach Ansicht des BVerfG unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes die verfahrensvereinfachende Regelung.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 28. Februar 2019